Zusammenfassung der Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Kompass: die neue Betriebsrente
Zum 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt weitreichende Änderungen im Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit sich. Wir informieren Sie im Folgenden über die Inhalte des BRSG und die daraus ergebenden Handlungsoptionen.

In der Öffentlichkeit steht vor allem das sogenannte Sozialpartnermodell im Mittelpunkt. Mit dem Sozialpartnermodell wird eine neue Art der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, mit der der Arbeitgeber die Subsidiärhaftung (Einstandspflicht) vermeiden kann. Diese Möglichkeit ist im Grundsatz jedoch ausschließlich für tarifgebundene Arbeitgeber geöffnet.

Die für alle Arbeitgeber interessanten Änderungen des BRSG betreffen vor allem die steuerlichen Rahmenbedingungen, also insbesondere den Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG. Das Gesetz bringt darüber hinaus zahlreiche Vereinfachungen und Korrekturen. Da diese Regelungen für alle Arbeitgeber gelten, stellen wir die sechs wichtigsten Änderungen in unserer Darstellung voran.

1. Verpflichtende Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge

Unmittelbar vor der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag wurde noch die verpflichtende Weitergabe eingesparter SV-Beiträge in Höhe von pauschal 15 Prozent in das Gesetz aufgenommen – wobei diese Regelung tarifdispositiv ist.
Die Verpflichtung gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Für bereits bestehende Vereinbarungen ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Hier müssen die eingesparten SV-Beiträge ab 2022 weitergegeben werden.

Die Verpflichtung betrifft nur die Durchführungswege, Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.
Hinweis für die Praxis: Überprüfen Sie bestehende Zuschussregelungen und stellen Sie sich auf die neue Rechtslage ein.

2. Ersatz der „1800-er Regelung“ durch einen dynamischen Betrag

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2004 ist es möglich, über den Betrag von jährlich 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 1.800 Euro steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Sozialversicherungsfrei ist jedoch nur der „Grundbetrag“ von bis zu 4 Prozent der BBG. Durch das BRSG wird der bisher statische Betrag von 1.800 Euro durch einen dynamisierten Betrag von weiteren 4 Prozent der BBG ersetzt.

Darüber hinaus gibt es auch noch eine weitere inhaltliche Änderung. Während bisher der Betrag von 1.800 Euro nur dann in Anspruch genommen werden konnte, wenn kein Vertrag nach § 40b EStG a.F. bestand, entfällt mit der Neuregelung das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Beträge zu einer Direktversicherung, die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden, werden auf die weiteren 4 Prozent nur noch angerechnet.

3. Vereinfachung des Vervielfältigers bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Auch in Bezug auf den Vervielfältiger bringt das BRSG eine Vereinfachung. Während bisher vom errechneten Höchstbetrag die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge abgezogen wurden, entfällt nun diese Anrechnung. Künftig kann bei Ausscheiden ein Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Mit den Rechengrößen für das Jahr 2017 ergibt sich damit ein Höchstbetrag von 30.480 Euro (4 Prozent BBG = 3.048 Euro x 10 Jahre maximal).

Hinweis für die Praxis: Die Vervielfältigungsregelung wird attraktiver und deutlich vereinfacht. Zukünftig könnte sie daher insbesondere bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen.

4. Nachzahlung unterbliebener Dotierungen

In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. in der Elternzeit), können meist aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Auch während Entsendungen ist beispielsweise keine steuerfreie Beitragszahlung in Deutschland möglich. Mit einer Neuregelung im BRSG schafft der Gesetzgeber nun eine „Nachzahlungsmöglichkeit“.

5. Abschaffung der Doppelverbeitragung bei der Riester-Förderung in der bAV

Von nahezu allen Seiten wurde in der Vergangenheit kritisiert, dass auch auf Leistungen aus Netto-Entgeltumwandlung ‒ mit betrieblicher Riester-Förderung – Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz entfällt die Beitragspflicht in der Leistungsphase. Dies wird auch für bereits bestehende Verträge gelten.

6. Zusätzlicher Förderbeitrag für Geringverdiener

Gerade Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von maximal 2.200 Euro sollten wegen der dadurch recht geringen gesetzlichen Rentenansprüche zusätzlich vorsorgen. Um hierfür einen zusätzlichen Anreiz zu geben, fördert der Gesetzgeber einen zusätzlichen Arbeitgeber-Beitrag. Der Zuschuss des Arbeitgebers kann ab 2018 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 480 Euro jährlich teilweise von der Lohnsteuerschuld abgezogen werden.

Hinweis für die Praxis: Bestehende Betriebsvereinbarungen, die einen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, sollten im Hinblick auf diese Neuregelung geprüft und ggf. überarbeitet werden.

Das Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell wird nicht allen Arbeitgebern offen stehen. Vielmehr ist eine Teilnahme an dem Sozialpartnermodell nur den Arbeitgebern möglich, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.

Die drei Kernpunkte des Sozialpartnermodells erläutern wir Ihnen im Folgenden.

1. Die reine Beitragszusage

Das Herzstück des Sozialpartnermodells ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Damit wird das Prinzip des „pay and forget“ umgesetzt. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Weiter hat er damit nichts mehr zu tun.

In der Konsequenz bedeutet dies jedoch auch, dass es keinerlei Garantie hinsichtlich der Höhe einer späteren Leistung geben wird. Damit wird das im Vorfeld des Betriebsrentenstärkungsgesetz diskutierte „Zielrentenmodell“ umgesetzt. Um mit hoher Sicherheit ein vorher bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann ein entsprechender Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist.

2. Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge

Im Sozialpartnermodell muss der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung auch regeln, dass der Arbeitgeber zu einem Zuschuss von 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag verpflichtet ist, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart.

3. Als Leistung ausschließlich Rente

Ein weiteres Merkmal des Sozialpartnermodells ist, dass als Leistung ausschließlich eine Rente gewährt werden darf. Eine Kapitalzahlung wie in den aktuell bekannten Modellen der betrieblichen Altersversorgung ist hier nicht möglich.

 

Artikel vom 12.07.2017. Aktualisiert am 12.01.2018.

Die neue Betriebsrente – erklärt in 2 Minuten

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