Der Förderrahmen legt fest, bis zu welchen Höchstgrenzen die betriebliche Altersvorsorge gefördert wird. Zum 1.1.2018 wurde der Förderrahmen erhöht, und zwar auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung. 4 Prozent der BBG sind (wie bisher auch) steuer- und sozialversicherungsfrei, weitere 4 Prozent sind nur steuerfrei.
Die als „1800er-Regelung“ bekannte Möglichkeit, zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen, wenn die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird, ist entfallen. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Es gibt also ein Nebeneinander der steuerlichen Förderungen.
Hinweis für die Praxis: Damit entfällt an dieser Stelle die Abgrenzung zwischen „Altzusage“ und „Neuzusage“. Das bringt für die Arbeitgeber eine deutliche Vereinfachung.
Der zusätzliche Förderrahmen kann insbesondere für Besserverdiener interessant sein, um neben der Altersvorsorge auch die Berufsunfähigkeit steuerlich gefördert abzusichern.