Von A wie Anlagestock bis Z wie Zielrente: Unser bAV-Lexikon erklärt Ihnen möglichst einfach und verständlich alle Fachbegriffe, die bei der betrieblichen Altersvorsorge im Allgemeinen und beim Betriebsrentenstärkungsgesetz im Speziellen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig sind.
Für Fragen und Anregungen stehen Ihnen unsere bAV-Experten gerne zur Verfügung.
Das Sicherungsvermögen dient der Sicherung der Ansprüche der Versicherten im Falle einer Insolvenz der Versorgungseinrichtung. Es besteht, vereinfacht gesagt, vor allem aus den Vermögensgegenständen (z. B. Anleihen, Immobilien, Aktien), die mit den eingezahlten Beiträgen für die Betriebsrente gekauft wurden.
Im Sozialpartnermodell ist ein separater Anlagestock bzw. ein separates Sicherungsvermögen vorgeschrieben, was bedeutet: Das Vermögen des Sozialpartnermodells muss getrennt von anderen Beständen der Versorgungseinrichtung geführt werden.
Die Leistungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung bleiben auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt (Unverfallbarkeit).
Voraussetzung bei vom Arbeitgeber finanzierten Anwartschaften: Die Versorgungszusage hat mindestens fünf Jahre bestanden und der Arbeitnehmer ist mindestens 25 Jahre alt. Vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Anwartschaften (Entgeltumwandlung) bleiben auf jeden Fall erhalten.
Seit dem 1.1.2019 ist der Zuschuss verpflichtend, soweit der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. 15 % des umgewandelten Betrages müssen Unternehmen hinzugeben. Zunächst für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019. Bei bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen tritt die Regelung 2022 in Kraft. Die Regelung gilt für die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. In Tarifverträgen sind – mit Ausnahme des Sozialpartnermodells – auch ungünstigere Regelungen zulässig.
Zwei unterschiedliche Werte betreffen jeweils die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Altersvorsorge ruht in Deutschland auf drei Säulen:
1. Gesetzliche Rentenversicherung
2. Betriebliche Altersversorgung (bAV), also Betriebsrente
3. Private Vorsorge, z.B. durch eine Riester-Rente.
Die gesetzliche Rente bietet kaum mehr als eine Grundversorgung. Sie wird später nicht ausreichen, wenn die Arbeitnehmer ihren gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten möchten. Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sorgt man also ergänzend vor.
Die Betriebsrente soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz attraktiver werden.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse, weitere Förderungen für Geringverdiener und neue Freibeträge bei der Grundsicherung. Mit dem BSRG wird die Betriebsrente auch um eine neue Form, das Sozialpartnermodell , ergänzt.
Sie dient der Altersvorsorge von Beschäftigten und Hinterbliebenen. Träger ist die Deutsche Rentenversicherung. Vor allem aufgrund demographischer Veränderungen fallen die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer geringer aus und müssen um Betriebsrente und private Vorsorge wie die Riester-Rente ergänzt werden.
Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird das Einkommen von Kindern oder Eltern nicht angetastet. Allerdings werden die eigenen Rücklagen deutlich stärker einbezogen als beispielsweise bei Hartz IV. Mit den BRSG wird ein neuer Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt. Dadurch wird die Betriebsrente nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung angerechnet.
Als solche gelten gemäß EU-Empfehlung alle Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro (Bilanzsumme unter 43 Millionen Euro) aufweisen. Andere Institutionen definieren KMU als Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und unter 50 Millionen Euro Umsatzerlös.
Arbeitnehmer, die nicht an der Entgeltumwandlung teilnehmen möchten, müssen dies explizit mitteilen (Opting-out oder Opt-out). Opting-out ist nach dem BRSG nur auf Grundlage eines Tarifvertrages möglich.
Der Arbeitnehmer erhält keine Garantieleistung mehr, d.h. es gibt keine „Summe X“ mehr, die sich als Rentenzahlung aus Beiträgen und Beitragsjahren ergibt. Fest zugesagt sind nur noch die Beiträge des Arbeitgebers, angestrebt wird eine Zielrente. Für Arbeitgeber entfällt dafür die Subsidiärhaftung („pay and forget“).
Der Staat fördert die Riester-Rente durch Zulagen und Steuervorteile. Seit dem 01.01.2018 beträgt die sogenannte Grundzulage 175 Euro. Arbeitnehmer können auch über die betriebliche Altersvorsorge „riestern“.
Er beschreibt das auf Kooperation ausgerichtete Verhältnis der Interessenvertreter innerhalb der Arbeitsbeziehungen.
Das können Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds oder die Direktversicherung sein.
Dem Arbeitnehmer kann eine in der Höhe definierte monatliche Rente
(Leistungszusage) zugesagt werden, oder auch eine Leistung, die sich an den eingezahlten Beiträgen bemisst (beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung). Im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells ist nun auch eine reine Beitragszusage zulässig.
Die Beiträge sind in einem bestimmten Umfang steuerfrei. Ob auch Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Seit 2018 wurde die Regel vereinfacht: Arbeitnehmer können einen Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei einzahlen.