Fast geschafft: Die letzte Stufe des BRSG steht vor der Tür

Der aktuelle Stand

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wird die betriebliche Altersversorgung attraktiver. Wesentlich ursächlich dafür ist die Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses. Dieser Zuschuss ist nach dem Gesetz jedoch gestaffelt:

  • Seit dem 01.01.2019 muss der Zuschuss für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen gezahlt werden. 
  • Für die vor dem 01.01.2019 abgeschlossenen Umwandlungsvereinbarungen muss der Zuschuss nach dem Gesetz erst ab dem 01.01.2022 gezahlt werden.

Zwar ist bis dahin noch reichlich Zeit, wir empfehlen jedoch, die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung rechtzeitig anzugehen. Denn die Erfahrung zeigt, dass insbesondere für interne Abstimmungen und mögliche Änderungen im Lohnabrechnungssystem viel Zeit benötigt wird. Und wenn dann wie aktuell die Wege durch Homeoffice länger werden, muss die Zeitplanung noch großzügiger ausfallen.

 

Sind die Hausaufgaben schon gemacht?

Zahlreiche Unternehmen haben sich bereits bei Einführung des Zuschusses die Frage gestellt, ob die im Gesetz vorgesehene zeitliche Differenzierung betrieblich sinnvoll ist. Zum einen könnte eine solche zeitliche Differenzierung den Betriebsfrieden empfindlich stören. Zum anderen muss derselbe Vorgang in großem zeitlichen Abstand zweimal erledigt werden – auch wenn durch die Gewährung eines Zuschusses an Arbeitnehmer, die noch keinen gesetzlichen Anspruch auf diesen haben, bereits zusätzliche Kosten entstanden sind. Wer also auf die mögliche zeitliche Differenzierung verzichtet hat und den Zuschuss längst zahlt, hat seine Hausaufgaben schon gemacht.

 

Pauschale oder spitze Abrechnung? Diese Entscheidung ist schon gefallen

Auch wenn das Gesetz scheinbar eindeutig formuliert, dass der Zuschuss 15% des umgewandelten Entgelts beträgt, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, lässt die Praxis neben der pauschalen Bezuschussung auch eine „spitze“ Abrechnung zu. Denn bei Arbeitnehmern, die zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung verdienen, beträgt die Sozialversicherungsersparnis weniger als 15%. Die genaue Abrechnung ist für diesen Personenkreis zulässig.

Ob eine pauschale oder spitze Abrechnung erfolgen soll, musste bereits im Zuge der erstmaligen Einführung des Zuschusses entschieden werden. Diese Entscheidung wirkt weiter. Eine andere Behandlung des Personenkreises, der ab dem 01.01.2022 erstmalig einen Anspruch auf den Zuschuss hat, ist nicht möglich.

 

Den Zuschuss einfach mit einzuzahlen, ist oft unmöglich

Zahlreiche Unternehmen haben bereits Anfang des Jahres 2019 die Erfahrung gemacht, dass die Erhöhung des Beitrags um den Zuschuss in vielen Fällen unmöglich ist. Ob und wie eine Erhöhung möglich ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Ein besonderes Augenmerk muss auf die Verträge gelegt werden, bei denen die Beiträge nach § 40b EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal versteuert werden. Diese Vorsorgeverträge werden meist aus Einmalzahlungen bedient; die Einzahlung ist dann sozialversicherungsfrei. Dies bedeutet, dass auch für diese Verträge wegen der Sozialversicherungsersparnis der Zuschuss gezahlt werden muss. Neben der versicherungstechnischen Seite ist bei diesen Verträgen auch die steuerrechtliche Komponente zu beachten. Eine Erhöhung des Beitrags ist daher bei solchen Verträgen doppelt problematisch.

Wir empfehlen, die Möglichkeiten der Integration des Zuschusses in die bestehenden Verträge mit dem für Ihr Unternehmen verantwortlichen Berater zu besprechen und sich die Varianten aufzeigen zu lassen. Auch sind eventuell bestehende Betriebsvereinbarungen oder sonstige arbeitsrechtliche Regelungen anzupassen. 

  • Gehen Sie dieses Thema zeitig an, damit Sie dem nächsten Jahreswechsel zumindest in dieser Hinsicht entspannt entgegensehen können.

Artikel vom 15.02.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/1

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