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Die Betriebsrenten-Reform betrifft alle Arbeitnehmer und Unternehmer, unabhängig davon, ob sie bereits die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge nutzen oder nicht. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer per Gesetz Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Das Sozialpartnermodell („Nahles-Rente“), das die Betriebsrente zum 01.01.2018 ergänzt, kann hingegen nur im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden. Die Branchen entscheiden selbst, ob und wie sie die „Nahles-Rente“ in ihren Tarifverträgen umsetzen wollen. Das Sozialpartnermodell steht dann denjenigen Arbeitgebern offen, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.
Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet die Entgeltumwandlung mit 15 % des Umwandlungsbetrages zu bezuschussen. Diese Regelung gilt für alle seit 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss jedoch immer zu zahlen.
Hinweis für die Praxis: Auch bei betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherungen kann der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss eine Rolle spielen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Lesen Sie auch unseren ausführlichen Fachartikel zum Thema Arbeitgeberzuschuss.
Bis 2017 war es möglich, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzuzahlen.
Wer mehr sparen wollte, konnte dies auch tun: Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Voraussetzung war allerdings, dass die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird.
Seit dem 01.01.2018 ist der Förderrahmen auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % BBG sind lediglich steuerfrei. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Es gibt also ein Nebeneinander der steuerlichen Förderungen.
Hinweis für die Praxis:
Damit entfällt an dieser Stelle die Abgrenzung zwischen „Altzusage“ und „Neuzusage“. Das bringt für die Arbeitgeber eine deutliche Vereinfachung.
Der zusätzliche Förderrahmen kann insbesondere für Besserverdiener interessant sein, um neben der Altersvorsorge auch die Berufsunfähigkeit steuerlich gefördert abzusichern.
Arbeitgeber werden vom Staat unterstützt, wenn sie Geringverdienern seit 2018 einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen.
Berücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 Euro bis höchstens 960 Euro im Kalenderjahr. Weitere Voraussetzung ist, dass diese in einen Vertrag eingezahlt werden, bei dem die Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit verteilt werden (keine „Zillmerung“). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber 30 % des Arbeitgeberbeitrages über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Zu den Geringverdienern zählen laut Gesetz Arbeitnehmer, deren Monatsbruttogehalt nicht mehr als 2.575 Euro beträgt. Damit können auch Auszubildende von der Geringverdiener-Förderung profitieren.
Hinweis für die Praxis:
Bestehende Betriebsvereinbarungen, die einen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, sollten im Hinblick auf diese Neuregelung geprüft und ggf. überarbeitet werden.
Wer über die bAV riestert, muss ab 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen zahlen.
So wird der bAV-Riester dem privaten Riester gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV. Zudem wird die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro erhöht.
Mehr Informationen zur Riester-bAV lesen Sie in unserem Fachartikel.
Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung wird zukünftig vereinfacht.
Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Handhabung.
Hinweis für die Praxis:
Die Vervielfältigungsregelung wird durch die Ausweitung des Dotierungsrahmens deutlich attraktiver und wesentlich vereinfacht. Zukünftig könnte sie daher insbesondere bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen.