Neues Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur bAV: Finanzielle Belastung für Unternehmer?

Mitarbeiter im Gespräch: Arbeitgeberzuschuss
 

 

Mit der Reform des Betriebsrentengesetzes werden Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Betriebsrente zu zahlen. Viele Unternehmer reagieren verunsichert: Müssen Arbeitgeber, die heute bereits freiwillige Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen, ihre bisherige Praxis ändern? Wie hoch sind die Kosten? Ab welchem Zeitpunkt muss zugezahlt werden?

Ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der Breite war lange nicht abzusehen und wurde erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen, doch jetzt steht fest: Zu den Veränderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG, in Kraft seit 2018) gehört, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern demnächst Geld zur Betriebsrente zuschießen müssen. Dieser Zuschuss soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen. Zu viele Arbeitnehmer mit geringem Einkommen lassen die zweite Säule der Altersvorsorge bisher links liegen. Der Arbeitgeberzuschuss soll hier einen positiven Effekt erzielen.

Die bAV-Reform ist da.
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bAV 2018: Was das neue Betriebsrentengesetz sagt

Was ist aber dieser neue Pflichtzuschuss? Was kommt auf Unternehmen zu? Der entsprechende neue § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes gibt Auskunft:

 „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Aus der Gesetzesänderung ergeben sich folgende Fakten:

  • Die Zuschusspflicht gilt nur für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Für die Entgeltumwandlung in die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es nach dem Gesetz keinen Zuschuss.
  • Der Zuschuss wird nur dann fällig, wenn der Arbeitgeber auch wirklich Sozialversicherungsbeiträge einspart.
  • Die tatsächliche Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge ist für die Höhe des Zuschusses unerheblich. Es handelt sich um einen pauschalierten Betrag, nämlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts (siehe Beispielrechnung unten).
  • Der Zuschuss wird steuerlich ebenso behandelt wie die Beiträge aus der Entgeltumwandlung.

Der Zuschuss nach § 1a Absatz 1a ist „tarifdispositiv“, d. h., in Tarifverträgen kann auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

 

Wann kommt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur bAV genau?

Eine wichtige Information für alle Unternehmen: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss kommt in zwei Stufen.

  • Seit dem 01.01.2019 gilt er für alle ab dem 01.01.2019 neu abgeschlossenen Verträge zur Entgeltumwandlung.
  • Zuschüsse für Altverträge werden hingegen erst ab dem 01.01.2022 verpflichtend.

Unternehmen erhalten also eine Übergangsfrist und damit genug Zeit, sich auf die neue rechtliche Situation einzustellen.

 

Beispielrechnung für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss

Was die neue Zuschusspflicht in der betrieblichen Altersversorgung für ein Unternehmen bedeutet, kann anhand eines Rechenbeispiels verdeutlicht werden.

Die Facharbeiterin Christina S. verdient im Monat 3.000 Euro brutto. Davon wandelt sie im Monat 100 Euro zugunsten einer Direktversicherung um.

Da Christina S. mit ihrem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und der Krankenversicherung liegt, ergibt sich für ihren Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsbeiträgen eine Ersparnis von 19,425 Prozent*. Bezogen auf die 100 Euro Entgeltumwandlung muss er also 19,43 Euro weniger Arbeitgeberanteil überweisen.

Nach Inkrafttreten der neuen Regelung (2019/2022, s. o.) schießt der Arbeitgeber Christina S. dann monatlich 15 Euro zur Entgeltumwandlung zu (15 Prozent von 100 Euro). Christina S. kann also insgesamt 115 Euro pro Monat in ihre betriebliche Altersversorgung investieren.

Ihr Arbeitgeber spart in diesem Beispiel immer noch die Differenz von 4,43 Euro (15 Euro Pflichtzuschuss minus 19,43 Euro gesparte Sozialversicherungsbeiträge). Das wird aber nicht immer der Fall sein. Bei Arbeitnehmern, die besser verdienen als Christina S., kann die Pauschale auch höher ausfallen als die tatsächliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Mit den 15 Prozent hat der Gesetzgeber einen Betrag definiert, der praxisgerecht ist und am Ende die individuellen Unterschiede ausgleicht.

Hier das Beispiel noch einmal im Überblick:

Christina S., Facharbeiterin, 3.000 €/Monat brutto

Entgeltumwandlung/Monat: 

Zuschuss Arbeitgeber:    

 100,00 €

+ 15,00 €

Summe des Rentenbeitrags:

Ersparnis Sozialabgaben für Arbeitgeber:   

 115,00 €

– 19,43 €

* Die Ersparnis von 19,425 % setzt sich zusammen aus: Krankenversicherung 7,3 %, Pflegeversicherung 1,275 %, Rentenversicherung 9,35 % sowie Arbeitslosenversicherung 1,5 %. Berechnung auf Basis 2017.

 

Wichtige Fragen zum bAV-Arbeitgeberzuschuss klären

Die Beispielrechnung verdeutlich: Arbeitgeber müssen keine Angst vor dem Pflichtzuschuss haben. „Für viele Unternehmen ist die neue Regelung kein Problem“, urteilt auch der Justitiar der Allianz Pension Partners, Dr. Albrecht Eisenreich. „Die meisten Unternehmen“, so der bAV-Experte weiter, „zahlen ohnehin schon Zuschüsse für die betriebliche Altersvorsorge. Sie haben erkannt, dass die bAV auch eine Chance ist, die Attraktivität eines Arbeitgebers zu fördern.“

Und noch ist Zeit, denn die Regelung tritt ja erst 2019 bzw. 2022 in Kraft. Trotzdem sollten sich bereits jetzt alle Unternehmen mit dem Thema beschäftigen. Auch Arbeitgeber, die heute schon Zuschüsse zur bAV zahlen, müssen wichtige Fragen klären:

  • Was bedeutet das Wort „zusätzlich“ im neuen Passus des Betriebsrentengesetzes?
  • Müssen, können oder sollen die pauschalen 15 Prozent zusätzlich zu den freiwilligen Zuschüssen gezahlt werden? Oder ersetzen sie die freiwilligen Leistungen?
  • Gibt es innerbetriebliche Regelungen, die mit der neuen Gesetzeslage kollidieren?

Weitere Entwicklungen, die in nächster Zeit zu beobachten sind, betreffen die neuen Angebote der sogenannten Nahles-Rente und die Reaktionen der Tarifpartner. Welche neuen bAV-Angebote werden von diesen entwickelt (→ Sozialpartnermodell)? Wie schlägt sich die Zuschusspflicht in den Tarifvereinbarungen nieder?

Allianz-Experte Dr. Eisenreich rät: „Auch wenn noch nicht alle Details wirklich klar zu benennen sind, sollten Arbeitgeber die Übergangsfrist bis 2019 bzw. 2022 möglichst frühzeitig dazu nutzen, die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen zu prüfen, die bisherigen Angebote gegebenenfalls zu überarbeiten und für die Zukunft rechtssicher auszugestalten.“

 

Artikel vom 18.08.2017