Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten

 

Wichtig für Sie als Entscheider im Unternehmen zu wissen

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Für alle ab dem 1. 1. 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist ab diesem Zeitpunkt – vorbehaltlich einer anderweitigen tariflichen Regelung – ein Zuschuss von 15% zu zahlen, wenn dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für früher abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab dem 1. 1. 2022 zu zahlen. Soll auch in Ihrem Unternehmen diese zeitliche Differenzierung erfolgen? Eventuell sorgt dies für innerbetriebliche Spannungen.

Bestehende Zuschussregelungen überprüfen

Zahlreiche Unternehmen gewähren bereits Zuschüsse zur Entgeltumwandlung. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung entsteht unabhängig davon, ob bereits jetzt im Unternehmen eine Zuschussregelung besteht. Daher sollten bereits bestehende Zuschussregelungen auf den Prüfstand gestellt werden, um einen doppelten Anspruch zu vermeiden. Tarifgebundene Unternehmen müssen zusätzlich berücksichtigen, ob eine und gegebenenfalls welche abweichende tarifvertragliche Regelung besteht.

Erhöhten Dotierungsrahmen nutzen

Durch das BRSG ist der Betrag, der steuerfrei in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden kann, deutlich erhöht worden. Im Jahr 2018 beläuft sich dieser Betrag auf 6.240,- Euro. Auch wenn ein Teil dieses Betrages für Entgeltumwandlung genutzt wird, bleibt immer noch genug Potenzial, um insbesondere für Führungskräfte eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in den genannten Durchführungswegen anzubieten. Bisher waren Unternehmen wegen der geringeren steuerlichen Förderungen auf die verwaltungsintensivere Unterstützungskasse oder auf die Direktzusage mit Bilanzberührung angewiesen.

Nachdotierungsmöglichkeit gezielt ansprechen

Arbeitnehmer, die längere Zeit im Ausland verbracht haben, haben in dieser Zeit in der Regel keine Versorgungsansprüche erworben. Das BRSG bietet nun die Möglichkeit, für solche Zeiten nachzuzahlen. Grundsätzlich muss die Nachzahlung bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgen. Für Zeiträume vor 2018 endet die Möglichkeit zur Nachzahlung einheitlich am 31. 12. 2018. Daher sollte eine gezielte Information diesbezüglich erfolgen.

Entscheidung zur Geringverdiener-Förderung treffen

Mit der Geringverdiener-Förderung will der Gesetzgeber gezielt die Altersarmut bekämpfen. Allerdings gibt es auf zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung keinen Rechtsanspruch. Es steht daher im Ermessen eines jeden Unternehmens, ob und welche Personen gezielt gefördert werden sollen. Die Förderung kann auch für einzelne Arbeitnehmergruppen anhand objektiver Kriterien wie etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit erfolgen.

 

Artikel vom 09.02.2018