Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten

 

Wichtig für Sie als Personalabteilung im Unternehmen zu wissen

Keine Aufklärungspflicht über die Änderungen des BRSG

Personalabteilungen sehen sich oft mit der Frage konfrontiert, ob die Arbeitnehmer über die Änderungen des BRSG aktiv informiert werden müssen. Wir sehen keine solche Verpflichtung. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung abgelehnt. Nichts anderes gilt für gesetzliche Änderungen – auch wenn diese wie durch das BRSG weitreichend sind.

 

Berechnung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses

Für alle ab dem 1. 1. 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist ab diesem Zeitpunkt – vorbehaltlich einer anderweitigen tariflichen Regelung – ein Zuschuss von 15 % zu zahlen, wenn dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Auch wenn der Arbeitgeber den Zuschuss genau berechnen darf, sollte immer eine Berechnungsmethode gewählt werden, die möglichst wenig Aufwand erzeugt.

 

Auf Nachdotierungsmöglichkeit hinweisen

Erstmals haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beiträge für Jahre nachzuzahlen, in denen sie kein Einkommen erzielt haben. Pro Jahr können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden. Dies entspricht im Jahr 2018 einem Betrag in Höhe von 6.240 Euro. Die Steuerverwaltung verlangt allerdings, dass die Nachzahlung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahr steht, für das nachgezahlt werden soll. Die Nachzahlung kann auch für frühere Jahre erfolgen. Die Frist hierfür endet jedoch am 31. 12. 2018. Wir empfehlen daher, die in Frage kommenden Arbeitnehmer rechtzeitig zu informieren.

 

Pflicht zum Angebot der Riester-Förderung

Mit dem Wegfall der Beitragspflicht in der Leistungsphase wird die Riester-Förderung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung für viele Arbeitnehmer interessant. Arbeitgeber sind sowohl durch das Gesetz wie auch durch zahlreiche Tarifverträge gehalten, den Arbeitnehmern die Riester-Förderung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Welche Art der steuerlichen Förderung der Arbeitnehmer letztlich in Anspruch nimmt, obliegt einzig und allein seiner eigenen Entscheidung.

 

Hände weg von der Beratung zu Steuerthemen

Arbeitgeber sollten in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung keine Beratung leisten. Dies birgt Haftungsrisiken. Gleiches gilt auch für alle Fragen rund um die Riester-Förderung. Es ist Sache des Vermittlers, mit den Arbeitnehmern den Betrag zu bestimmen, den sie umwandeln müssen, um die volle Zulage zu erhalten.

 

Artikel vom 09.02.2018