Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten

Wichtig für Sie als Arbeitnehmer im Unternehmen zu wissen

 

Immer gut informiert bleiben

Eine gute Altersvorsorge beginnt mit einer guten Beratung und den richtigen Informationen. Über unsere Internetseite www.allianzpp.com/bav2018 können Sie sich jederzeit über die aktuellen Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung informieren. Sie finden hier auch die Kontaktdaten unserer Berater vor Ort. Zusätzlich bieten wir Ihnen eine individuelle Online-Beratung an; den Termin bestimmen Sie selbst.

Riester-Förderung prüfen

Leistungen aus der betrieblichen Riester-Förderung sind seit dem 1. 1. 2018 sozialversicherungsfrei. Sofern Sie noch keinen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, sollten Sie vor einem künftigen Abschluss prüfen, wo es die höchste Leistung fürs Geld gibt. Denn in der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel Sonderkonditionen vereinbart.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Für alle ab dem 1. 1. 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist ab diesem Zeitpunkt – vorbehaltlich einer anderweitigen tariflichen Regelung – ein Zuschuss von 15 % zu zahlen, wenn dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für früher abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt dies erst ab dem 1. 1. 2022. Erkundigen Sie sich danach, ob und in welcher Höhe es in Ihrem Unternehmen Zuschüsse gibt. Meist ist es möglich, den Zuschuss in den bestehenden Vertrag mit einzuzahlen. Sprechen Sie hierzu Ihren Berater an.

Erhöhten Dotierungsrahmen nutzen

Durch das BRSG ist der Betrag, der steuerfrei in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden kann, deutlich erhöht worden. Im Jahr 2018 beläuft sich dieser Betrag auf 6.240 Euro. Der erhöhte steuerfreie Betrag kann beispielsweise dazu genutzt werden, höhere Einmalzahlungen steuerfrei für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings auf  3.120 Euro begrenzt. Sollen höhere Beträge umgewandelt werden, muss der Arbeitgeber zustimmen. Da auch die Sozialversicherungsfreiheit auf 3.120 Euro begrenzt ist, sollten Sie sich bei Ihrem Berater auch über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen informieren.

Nachzahlungsmöglichkeit nutzen

In Jahren, in denen beispielsweise wegen der Elternzeit oder wegen eines Auslandsaufenthalts kein Entgelt bezogen wird, werden in der Regel auch keine Rentenansprüche erworben. Seit dem 1. 1. 2018 gibt es die Möglichkeit, für solche Jahre steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Die Nachdotierung muss allerdings in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Jahren stehen, für die nachgezahlt wird. Wichtig: Für alle Jahre vor 2018 endet die Nachzahlungsmöglichkeit am 31. 12. 2018. Sollte für Sie eine Nachzahlung in Frage kommen, sprechen Sie bitte Ihren Berater zu den weiteren Einzelheiten an.

 

Artikel vom 09.02.2018