Erleichterungen bei kollektivrechtlichen Regelungen
Erleichterungen beim Nachweis gibt es, wenn sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen aus Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ergeben. Dann genügt nach § 2 Abs.4 NachwG ein Hinweis auf diese kollektivrechtlichen Regelungen.
Vorsicht ist hingegen geboten, wenn es in einem Unternehmen lediglich eine Versorgungsordnung gibt. Diese hat nach der Rechtsprechung des BAG zwar einen kollektivrechtlichen Bezug, ist im Kern jedoch eine individualrechtliche Regelung. Damit entfällt für Versorgungsordnungen die Privilegierung.
Und was ist mit der Entgeltumwandlung?
Noch vor Inkrafttreten des Gesetzes kamen aus der Fachwelt Hinweise, dass das NachwG insbesondere bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen wird. Denn zahlreiche Unternehmen haben ihre Prozesse bereits digitalisiert. Daraufhin hat das BMAS in einem Schreiben folgenden Hinweis gegeben:
„Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch ‚die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts‘.
Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von dem Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“
Haben Sie Fragen zum neuen NachwG? Gerne unterstützen wir Sie! Bei rechtlichen Fragen kontaktieren Sie den für Ihr Unternehmen zuständigen Arbeitgeberverband.
Artikel vom 30.03.2023 | Mehr wissen! Newsletter 2023/1