Immer mehr Unternehmen ermöglichen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Absicherung der Arbeitskraft im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Vorteile liegen dabei ja auch auf der Hand. Doch was ist, wenn wirklich einmal etwas passiert, die Lohnfortzahlung endet oder die Person ausscheidet?

Solange das Einkommen gezahlt wird, besteht der vereinbarte Versicherungsschutz in voller Höhe. Endet die Lohnfortzahlung, z.B. aufgrund von Elternzeit, wegen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund eines Sabbaticals, gibt es folgende Möglichkeiten:

Private Fortführung

Die Beiträge können privat fortgeführt werden. Wird der Beitrag dabei nicht verändert, besteht der Versicherungsschutz in voller Höher weiter.

 

Beitragsfreistellung

Die Beitragszahlung kann ausgesetzt werden. Allerdings entfällt dadurch der vereinbarte Versicherungsschutz im Zeitraum der Beitragsfreistellung. Daher ist dies meist keine gute Wahl. Ruht der Vertrag für mehr als 6 Monate und war der Grund dafür keine Elternzeit, kann bei der Wiederinkraftsetzung eine Gesundheitsprüfung erforderlich werden.

Wenn die Versicherung wegen einer Elternzeit beitragsfrei gestellt worden ist, kann die Frist zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der Beitragszahlung auch mehr als 6 Monate betragen, ohne dass eine Risikoprüfung durchgeführt wird. Die Beitragszahlung muss jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Elternzeit wiederaufgenommen werden.

 

Stundung

Wenn der Vertrag bereits ein Jahr besteht, kann eine zinslose Stundung der Beiträge über einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 2 Jahren verlangt werden.

Der Versicherungsschutz besteht auch während der Stundung in voller Höhe. Wenn der Stundungszeitraum abgelaufen ist, müssen die in diesem Zeitraum gestundeten Beiträge in einem Betrag oder verteilt auf höchstens 48 Monate nachgezahlt werden. 

 

Befristete Aussetzung der Beitragszahlung

Bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person kann nach dem Wegfall der Entgeltfortzahlung die Beitragszahlung befristet bis zu 6 Monaten ausgesetzt werden. Die Höhe der vereinbarten Rente ändert sich dadurch nicht. Nach Ablauf des befristeten Aussetzens der Beitragszahlung wird die Versicherung beitragspflichtig fortgesetzt. Die ausgesetzten Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden.

Und was, wenn ein Leistungsfall eintritt?

Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, ist es oft sinnvoll, eine Schadensanzeige zu stellen. Diese kann vom Arbeitgeber, der versicherten Person selbst oder auch durch eine angehörige Person erfolgen. Dabei werden folgende Serviceleistungen angeboten:

  • Nachdem der Risikoträger über den Versicherungsfall informiert wurde, wird die versicherte Person umgehend von einem Spezialisten aus der zuständigen Fachabteilung angerufen – spätestens nach 48 Stunden.  Dieser Spezialist ist für die gesamte Dauer der Leistungsfallprüfung persönlicher Ansprechpartner für die versicherte Person.
  • Der persönliche Ansprechpartner hilft bei allen Fragen rund um die Prüfung der Berufsunfähigkeit oder der Einschränkung der Grundfähigkeit.
  • Der Ansprechpartner informiert auch über Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.
  • Die versicherte Person wird in regelmäßigen Zwischenbescheiden über den Stand der Leistungsprüfung informiert (mindestens alle 4 Wochen).
  • Die Leistungsentscheidung wird spätestens 2 Wochen nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen getroffen und transparent kommuniziert.

Erst dann werden Sie als Arbeitgeber:in unter Berücksichtigung der Datenschutzbedingungen informiert. Das bedeutet, dass im Leistungsfall kein zusätzlicher Aufwand für das Unternehmen entsteht.

  • Darüber hinaus werden im Falle der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente weitere Serviceleistungen angeboten, die über Möglichkeiten zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration beraten können.

Sowohl das Unternehmen als auch die Belegschaft profitieren dabei von der Erfahrung und Größe der Allianz als führendem Versicherer im Bereich der Arbeitskraftsicherung. 

 

Artikel vom 28.06.2022 | Mehr wissen! Newsletter 2022/2

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