Zusagearten in der bAV

bAV-Kompendium

Der Kern der betrieblichen Altersversorgung besteht darin, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmer:in ein bestimmtes Versprechen gibt. An dieses muss er sich halten. Wenn dieses Versprechen durch eine Versicherung rückgedeckt ist, haftet der Arbeitgeber für das gegebene Versprechen immer noch – unabhängig davon, in welcher Höhe die Versicherung leistet. Im Zweifel muss der Arbeitgeber eine Unterdeckung aus eigener Tasche auffüllen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass das Versprechen, also die Zusage, richtig ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber lässt nur bestimmte Arten der Zusage zu, die wir im Folgenden auflisten.

 

Die Leistungszusage

Die Leistungszusage kann als Grundform der Zusage betrachtet werden. Mit dieser Zusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine konkret bestimmbare Leistung. Eine einfache Leistungszusage wäre beispielsweise das Versprechen, pro Dienstjahr eine Rente in Höhe von 10 EUR monatlich zu zahlen. Nach 10 Dienstjahren ergibt sich so eine monatliche Rente in Höhe von 100 EUR Leistungszusagen sind typisch für Direktzusagen.

 

Die beitragsorientierte Leistungszusage

Bei dieser Art der Zusage hängt die Leistung von einem vorher gezahlten Beitrag – etwa in eine Versicherung – ab. Beitragsorientierte Leistungszusagen waren in der Vergangenheit typisch für Direktversicherung, Pensionskassen und auch Unterstützungskassen. Auch bei MetallRente war dies lange Zeit Standard.

Für die Höhe der versprochenen Leistung macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. In der Vergangenheit wurde i. d. R. zumindest der Beitragserhalt garantiert. Angesichts der gesunkenen Zinsen reduzieren einige Anbieter diese Garantie. Einmal bereits ausgesprochene Garantien bleiben jedoch bestehen.

 

Die Beitragszusage mit Mindestleistung

Hier verspricht der Arbeitgeber zum einen, einen vereinbarten Beitrag an den Versorgungsträger, also beispielsweise das Versorgungswerk MetallRente zu zahlen. Auf der anderen Seite verspricht er, dass zum Zeitpunkt der Leistung mindestens das eingezahlte Kapital vorhanden ist. Beiträge für eine weitere biometrische Absicherung, etwa für eine Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, werden hiervon abgezogen. Diese Regelung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist die Zusageart, die bei der MetallRente Direktversicherung und dem MetallRente Pensionsfonds zum Tragen kommt.

 

Die Beitragszusage

Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 gibt es die Beitragszusage. Bei dieser Zusageart verspricht der Arbeitgeber lediglich, einen bestimmten Beitrag an einen Versorgungsträger zu leisten. Der Arbeitgeber sagt für den Leistungsfall weder einen bestimmten Kapitalbetrag noch eine bestimmte Rentenhöhe zu. Diese Art der Zusage wird allgemein als „pay and forget“ beschrieben. Eine Beitragszusage ist allerdings ausschließlich im Rahmen eines Sozialpartnermodells zulässig.

 

Zusammenfassung 

 

  • Als Grundform der Zusage gilt die Leistungszusage, die typisch ist für Direktzusagen.
  • Die beitragsorientierte Leistungszusage wird insbesondere bei Direktversicherungen und Pensionskassen mit Garantiezins gewählt.
  • Bei kapitalmarktorientierten Produkten gewährt der Arbeitgeber in der Regel die Beitragszusage mit Mindestleistung. Beim Pensionsfonds ist dies der Standard.
  • Eine reine Beitragszusage ist ausschließlich im Rahmen eines Sozialpartnermodells möglich. Hier verspricht der Arbeitgeber nur die Zahlung der Beiträge.

 

Artikel vom19.05.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/2

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