Attraktivität der bAV steigt weiter – erhöhte Förderbeträge für Geringverdiener beschlossen

Anfang Juli haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Einführung der Grundrente beschlossen. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens ist dabei auch der Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG erhöht worden. Flankiert wird dies weiter durch eine signifikante Erhöhung der Entgeltgrenze – ein insgesamt positives Signal.

 

Um was geht es bei der Förderung nach § 100 EStG? 

Die Idee dahinter ist recht einfach. Arbeitnehmer, die weniger verdienen, wenden in der Regel auch weniger Beiträge für eine spätere betriebliche Altersversorgung auf. Daher sollen für den Arbeitgeber Anreize gesetzt werden, gerade bei diesem Personenkreis mit einer arbeitgeberfinanzierten bAV der Altersarmut entgegenzuwirken. Erreicht wird dies, indem der Arbeitgeberbeitrag steuerlich gefördert wird.

 

Die bisherigen Grenzen für die Förderung

Eine steuerliche Förderung ist bisher nur erfolgt, wenn der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 480 Euro pro Jahr betragen hat. Von diesem konnten bisher 30%, also maximal 144 Euro, von der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer einbehalten werden.

Die Förderung ist an eine Einkommensgrenze gebunden. Bisher wurde nur ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag für einen Arbeitnehmer, dessen Gehalt maximal 2.200 Euro beträgt, gefördert. Der Beschäftigungsgrad spielt dabei keine Rolle. Die Förderung ist also auch für Arbeitnehmer möglich, die im Rahmen einer Teilzeitarbeit diese Einkommensgrenze nicht überschreiten.
 

Die neuen Förderbeträge

Der steuerliche Förderbetrag wurde nun auf maximal 288 Euro verdoppelt. Damit sind Beiträge des Arbeitgebers von bis zu 960 Euro möglich. Der Mindestbeitrag des zusätzlichen Arbeitgeberanteils verbleibt bei 240 Euro.

Erfreulich ist besonders, dass auch die Einkommensgrenze, bis zu der eine steuerliche Förderung erfolgt, angehoben wurde. Die Einkommensgrenze beträgt nunmehr 2.575 Euro; dies entspricht einer Erhöhung um annähernd 20%.

 

Sprechen Sie den für Ihr Unternehmen verantwortlichen Berater an, um die Möglichkeiten einer steuerlichen Förderung von Arbeitgeberbeiträgen für Ihr Unternehmen auszuloten.

 

Artikel vom 17.08.2020 | Mehr wissen! Newsletter 2020/3

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