Die Zukunft immer im Blick – auch in schwierigen Zeiten

Die aktuelle wirtschaftliche Lage zwingt viele Unternehmen dazu, Stellen abzubauen. Üblicherweise werden die damit verbundenen Folgen durch einen Sozialplan abgefedert. Dieser sieht in der Regel eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Da die Abfindung die Nachteile kompensieren soll, die mit dem Arbeitsplatzverlust einhergehen, ist es nur konsequent, zumindest einen Teil davon für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden:

  • Über die Vervielfältigungsregel gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EstG kann im Jahr 2026 ein Betrag von bis zu 40.650 Euro steuerfrei in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden.
  • Abfindungen aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes sind generell sozialversicherungsfrei.
  • Im Rentenbezug oder bei Zahlung einer Kapitalleistung fallen bei Überschreiten des Freibetrages in der Krankenversicherung bzw. der Freigrenze in der Pflegeversicherung Sozialversicherungsbeiträge an.
  • Mit der (teilweisen) Verwendung einer Abfindung für die betriebliche Altersvorsorge können wichtige Weichen für die finanzielle Zukunft gestellt werden – auch in schwierigen Zeiten. 

Demnach lohnt es sich in jedem Fall, ein Angebot einzuholen und verschiedene Möglichkeiten zu vergleichen.

Denn bei der Auszahlung einer Abfindung fallen Steuern an. Auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen möglich sind, ist die betriebliche Altersvorsorge oft die bessere Alternative.

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