Und sie wirkt doch – die Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung dient meist dem hehren Ziel, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufzubauen. Manche Anfragen zur Entgeltumwandlung sind jedoch auch von anderen Motiven geleitet. Insbesondere wenn ein Arbeitnehmer überschuldet ist und eine Lohnpfändung droht, besteht der Wunsch, das pfändbare Einkommen möglichst zu reduzieren – und was liegt dann näher, als noch schnell eine Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

 

Klare Sache vor der Zustellung

Erfolgte die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung vor Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, war die Sache klar – mit der Entgeltumwandlung sinkt auch das pfändbare Einkommen.

 

Nach der Zustellung

Was aber, wenn die Umwandlungsvereinbarung erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte? Durfte der Arbeitgeber dann ebenfalls das verminderte Einkommen zur Berechnung des pfändbaren Betrages ansetzen? Lief er dann nicht Gefahr, dass er sich in diesem Fall vom Gläubiger des Arbeitnehmers vorhalten lassen muss, dass es sich bei der Entgeltumwandlung eigentlich um verschleiertes Einkommen (§850 h ZPO) handelt und der eigentlich pfändbare Betrag höher sei?

Hammer

Und zwar in einer Art und Weise, die bemerkenswert ist. In einer Entscheidung vom 21.10.2021 (8 AZR 96/20) hat es entschieden, dass auch eine Entgeltumwandlung, die erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vereinbart wird, das pfändbare Einkommen mindert – jedenfalls dann, wenn sich die Entgeltumwandlung im Rahmen des Anspruchs auf Entgeltumwandlung bewegt. Das sind im Jahr 2021 immerhin 284 Euro monatlich.

Ob man auf diese Art und Weise seinem Gläubiger allerdings entkommen kann, ist mehr als fraglich. Denn die Schuld besteht ja weiterhin. Und der gewiefte Gläubiger wird dann ggf. die späteren Rentenansprüche pfänden. Und das mit einem Zinssatz, der um 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von aktuell 4% liegt.

Bisher ist nur die Pressemitteilung des BAG verfügbar. Diese finden Sie hier

Sollten Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

 

Artikel vom 22.11.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/4

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