In der Regel wird neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gezahlt. Die Beiträge können dann weiterhin bezahlt werden.
Es besteht zudem die Möglichkeit während der Dauer der Kurzarbeit die Beitragszahlung auszusetzen oder zu reduzieren.
Wird ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt, handelt es sich um eine entgeltlose Dienstzeit. Für diesen Fall ist in den Entgeltumwandlungsvereinbarung in der Regel eine Beitragsfreistellung geregelt. Auf Wunsch kann der Beitrag aus den eigenen Mitteln des Mitarbeiters gezahlt werden.
Auch für denjenigen, der sich für eines der attraktiven Angebote der MetallRente zur privaten Absicherung der Arbeitskraft entschieden hat, bietet MetallRente Überbrückungsmöglichkeiten für den Fall der Kurzarbeit.
Wie innerhalb der betrieblichen Altersversorgung können auch hier die Beiträge gestundet werden. Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit ebenfalls in dem vereinbarten Umfang erhalten.
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