Bald Standard: die versicherungsvertragliche Lösung bei Ausscheiden

Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor Erreichen der Altersgrenze, ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente grundsätzlich nach dem sogenannten „m/n-tel-Verfahren“ zu berechnen. Hierbei wird – vereinfacht dargestellt – die Höhe der tatsächlich erreichten Anwartschaft mit Hilfe eines Quotierungsverfahrens berechnet.

Bei Direktversicherungen und Pensionskassen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, die Höhe der Anwartschaft auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem aktuellen Versicherungsvertrag ergibt. Man spricht hier von der „versicherungsvertraglichen Lösung“. Voraussetzung dafür, dass diese Lösung zum Tragen kommt, ist nach der aktuellen Rechtslage, dass der Arbeitgeber diese Anspruchsbegrenzung auch verlangt. Tut er dies nicht oder versäumt er die im Gesetz vorgesehene Frist, verbleibt es bei der Quotierung. Hieraus kann für den Arbeitgeber ein Nachteil resultieren, sollte im Versicherungsvertrag weniger Kapital vorhanden sein, als sich nach der Quotierung rechnerisch ergibt.

In vielen Fällen wurde in der Vergangenheit dieses Verlangen nach der versicherungsvertraglichen Lösung bereits in die Entgeltumwandlungsvereinbarung oder in die Versorgungszusage mit aufgenommen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat das BAG dieser Praxis jedoch eine Absage erteilt. Nach dieser Entscheidung kann das Verlangen nach der versicherungsvertraglichen Lösung nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen – also nicht mehr „auf Vorrat“ bei Erteilen der Zusage. Dies hat die Arbeitgeber vor die Herausforderung gestellt, im Prozess bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch daran zu denken.

Beinahe unbemerkt soll nun im Zuge eines Gesetzgebungsverfahrens, in dem es an sich um die Aufnahme regulierter Pensionskassen in den Pensionssicherungsverein geht, die versicherungsförmige Lösung Standard werden. Sie soll danach automatisch zum Zuge kommen, ohne dass der Arbeitgeber dies ausdrücklich innerhalb einer Frist verlangen muss.

Wir sind der Meinung, dass diese Vereinfachung der Praxis endlich gerecht wird.

  •  Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen.

 

Artikel vom 19.05.2020 | Mehr wissen! Newsletter 2020/02

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