Kompromiss zur Grundrente 

Am 10.11.2019 haben sich CDU/CSU und SPD auf das Konzept der Grundrente geeinigt. Danach soll derjenige, der 35 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, eine Art Mindestrente erhalten. Die Zahlung dieser Grundrente steht dabei unter dem Vorbehalt einer Einkommensprüfung.

Der Kompromiss beinhaltet zu der möglichen Aufstockung der gesetzlichen Rente noch weitere Maßnahmen, die auch zu einer Stärkung der betrieblichen Altersversorgung führen werden.

 

Einführung eines Freibetrages bei der KVdR 

Die Leistungen aus Betriebsrenten sind zur Krankenversicherung der Rentner beitragspflichtig. Seit dem 01.01.2004 müssen Betriebsrentner auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen Beitragssatz zahlen, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem halben Beitragssatz belastet werden.

Renten unterhalb der sog. Bagatellgrenze von aktuellen 155,75 Euro sind bisher von der Beitragspflicht ausgenommen. Da es sich bei diesem Betrag jedoch um eine Freigrenze handelt, muss ein Betriebsrentner, dessen Rente auch nur geringfügig über der Freigrenze liegt, den vollen Beitrag bezahlen.

Bereits in der Vergangenheit wurde immer wieder darüber diskutiert, ob und wie eine Entlastung der Betriebsrentner von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erfolgen kann. Die entsprechenden Vorstöße wurden meist mit Hinweis auf die Frage der Finanzierbarkeit zurückgewiesen.

Der Kompromiss zur Grundrente sieht nun vor, dass aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag wird. Dies hat folgende Auswirkung:

  • Betriebsrenten unterhalb des Freibetrages bleiben wie bisher komplett beitragsfrei.
  • Bei Betriebsrenten, deren Zahlbetrag höher als der Freibetrag ist, errechnet sich der Beitrag nur aus dem überschießenden Betrag. Wer also eine Betriebsrente in Höhe von 200 Euro monatlich bezieht, bezahlt den Beitrag zur KVdR aus 44,25 Euro ( 200 Euro abzüglich 155,75 Euro). Damit wird für alle Betriebsrenten bis ca. 300 Euro der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner faktisch halbiert.
     

Verdoppelung des Förderbetrages nach § 100 EStG

Arbeitgeber, die Arbeitnehmern mit einem maximalen Einkommen von 2.200 Euro monatlich einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, erhalten eine steuerliche Förderung. Der Arbeitgeber kann 30% des für den Arbeitnehmer aufgewendeten Betrages von der zu entrichtenden Lohnsteuer abziehen, jedoch maximal 30% aus 480 Euro. Damit ergibt sich eine maximale steuerliche Entlastung in Höhe von 144 Euro. Dieser Förderbetrag soll auf 288 Euro angehoben werden.
 

Ausblick auf das Gesetzgebungsverfahren

Die Regelungen zur Grundrente sollen ab 2021 in Kraft treten. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung könnten bereits früher umgesetzt werden.

Details werden sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ergeben, das aller Voraussicht nach in der ersten Jahreshälfte des kommenden Jahres stattfinden wird.

 

 

 

Artikel vom 26.11.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/04

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