Absicherung von Grundfähigkeiten in der bAV

Bei betrieblicher Altersversorgung denken die meisten Arbeitnehmer daran, ihr Einkommen für das Alter abzusichern. Schließlich will sich jeder den Ruhestand so angenehm wie möglich gestalten.

Betriebliche Altersversorgung ist jedoch mehr. Nach der Definition des Betriebsrentengesetzes liegt betriebliche Altersversorgung dann vor, wenn entweder das Alter abgesichert wird, eine Versorgung der Hinterbliebenen erfolgt oder Vorsorge in Bezug auf das Risiko der Berufsunfähigkeit betrieben wird. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass es für eine Anerkennung als bAV ausreichend ist, wenn auch nur eines dieser drei biometrischen Risiken abgesichert wird.

Die Frage, ob überhaupt betriebliche Altersversorgung vorliegt, ist entscheidend für die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge.

 

Begriff der Invalidität im Sinne des Betriebsrentengesetzes
 

Für die Absicherung der Invalidität hat sich bisher keine einheitliche Sprachregelung herausgebildet. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Begriffe „Berufsunfähigkeit“, „Erwerbsunfähigkeit“ und „Erwerbsminderung“ bekannt. Diese Begriffe verweisen auf unterschiedliche Sachverhalte, was die Voraussetzungen zur Erlangung des jeweiligen Status  angeht.

Ähnlich sieht es im Recht der betrieblichen Altersversorgung aus. Auch hier sind in Versorgungsordnungen oder auch Versicherungsbedingungen unterschiedliche Begriffe zu finden. Gebräuchlich sind hier „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsunfähigkeit“. Dabei kann insbesondere der Begriff der „Berufsunfähigkeit“ in der betrieblichen Altersversorgung etwas anderes bedeuten als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

„Invalidität“ im Sinne des Betriebsrentenrechts liegt dann vor, wenn der betreffende Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seiner Tätigkeit nachzugehen. Je nach Ausgestaltung der Zusage kommt es dann weiter auf den Grad der Invalidität an.

 

Auch die Absicherung gegen den Verlust von Grundfähigkeiten erfüllt die Kriterien der betrieblichen Altersversorgung
 

Die Absicherung des Invaliditätsrisikos in der betrieblichen Altersversorgung kostet Geld. Der Versicherungsbeitrag hängt dabei entscheidend von der ausgeübten Tätigkeit ab. Je gefährlicher die Tätigkeit, desto höher ist das Risiko der Invalidität. Damit steigt auch der Beitrag. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann dies teilweise durch Sonderkonditionen und vereinfachte Zugangsvoraussetzungen ausgeglichen werden. Trotzdem war und ist die Invaliditätsabsicherung für manche Arbeitnehmer zu teuer.

Bereits seit längerer Zeit besteht die Möglichkeit, außerhalb der betrieblichen Altersversorgung das Risiko des Verlustes bestimmter Grundfähigkeiten wie beispielsweise Laufen, Sprechen und Sitzen abzusichern. Die reine Absicherung dieser Grundfähigkeiten ist im Vergleich zur umfassenderen Invaliditätsabsicherung günstiger.

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.02.2019 auch die Absicherung von Grundfähigkeiten als „Invaliditätsabsicherung“ im Sinne des Betriebsrentenrechts anerkannt. Dies bedeutet konkret, dass eine Grundfähigkeitsabsicherung auch über Entgeltumwandlung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG erfolgen kann. Durch die Steuer- und Beitragsfreiheit der Beiträge kann so mit relativ wenig Aufwand eine sinnvolle Absicherung erreicht werden. Rechnet man dann noch eventuelle Arbeitgeberzuschüsse wie etwa den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hinzu, wird die Invaliditätsabsicherung für jeden bezahlbar.

 

  • In unserem Fachcall vom 18.11.2019 haben wir Sie über die Neuerungen bei der Arbeitskraftabsicherung informiert. Sehen Sie sich hier die Aufzeichnung an.
  • Lesen Sie für mehr Informationen auch den neuen Artikel unseres bAV-XING-Insiders Dr. Markus Nitsche.
  •  Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

 

Artikel vom 26.11.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/04

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