So gelingt die Neuordnung Ihrer Vorsorgelösung

Falls Sie aktuell über eine Neugestaltung Ihrer Vorsorgelösungen nachdenken, können Ihnen folgende kurze Betrachtungen vielleicht neue Impulse liefern.

Motivation für die Neuordnung

Die Unternehmen haben die betriebliche Altersvorsorge als Instrument für die Bindung von qualifizierten Arbeitnehmern (wieder-)entdeckt. Es bietet sich an, die Impulse aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zu nutzen, um ein attraktives Angebot vorzuhalten.

Zahlreiche Unternehmen haben mit Altlasten aus der Vergangenheit zu kämpfen. So wurden in der Vergangenheit rein arbeitgeberfinanzierte Versorgungswerke oft für Neuzugänge geschlossen, was mancherorts für innerbetrieblichen Unmut sorgte. Man muss aber klar feststellen, dass in diesen alten Versorgungswerken häufig nur Renten von geringer Höhe erreicht werden konnten.

Ansatzpunkte für eine gelungene Neuordnung

Mit einer Neuordnung sollen mehrere Ziele gleichzeitig erreicht werden. Dort, wo alte Zusagen als Direktzusagen ausgestaltet sind, soll die Bilanzberührung entfallen. Alle Mitarbeiter sollen den gleichen Zugang zu der neuen Versorgung bekommen.

Dort, wo bereits Anwartschaften bestehen, muss sichergestellt werden, dass die begünstigten Mitarbeiter ihre Ansprüche behalten. Daher ist die Schaffung von Übergangsregelungen erforderlich.

Letztlich müssen nach der wirtschaftlichen Betrachtung auch die rechtlichen Aspekte beachtet werden. Da die Versorgungen in der Vergangenheit über eine Betriebsvereinbarung eingeführt wurden, ist bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung die Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts zu beachten.

Schaffung eines attraktiven Angebots

Um insbesondere die bilanzpolitischen Ziele zu erreichen, kommt als Durchführungsweg für eine Neuordnung großenteils nur die Direktversicherung in Frage. Oft enthält die neue Altersversorgung dann einen Arbeitgebergrundbaustein. Dieser Grundbaustein resultiert weitgehend aus den alten Regelungen. Er soll jedoch allen Mitarbeitern zugutekommen.

In einem zweiten Schritt wird dann normalerweise ein Zuschuss zur Entgeltumwandlung vereinbart. Die Höhe des Zuschusses ist nach aktueller Gesetzeslage so zu bemessen, dass er mindestens die Höhe des verpflichtenden Zuschusses nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erreicht, also 15% des Entgeltumwandlungsbetrages.

In den meisten Fallgestaltungen ist der sozialversicherungsfreie Dotierungsrahmen in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ausreichend.

Zusätzlich zur reinen Altersvorsorge können verschiedene Möglichkeiten der Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit angeboten werden. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können die Bedingungen für die Aufnahme in die Versicherung stark vereinfacht werden. Konkret bedeutet dies, dass entweder nur einige wenige oder im günstigsten Fall keine Gesundheitsfragen zu beantworten sind. So lässt sich ein insgesamt einfaches und attraktives Angebot entwickeln.

 

Artikel vom 15.05.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/02

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