Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt. Was Sie darüber wissen müssen.

Bereits zu Zeiten der Ampelkoalition sollte mit einem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) die betriebliche Altersvorsorge weiter vorangebracht werden. Das Ende der Regierung Scholz stoppte jedoch das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren.

Die neue Bundesregierung hat das Anliegen wieder aufgenommen. Der (gar nicht so) neue Referentenentwurf trägt das Datum vom 25.07.2025.

Über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie sich hier informieren.

Eckpunkte des Referentenentwurfs

  • Mit dem BRSG 2018 wurde die reine Beitragszusage eingeführt. Dabei muss der Arbeitgeber nur den Versorgungsbeitrag zahlen, haftet aber nicht für die Erfüllung bestimmter Leistungen (auch bekannt als „pay and forget“). Die reine Beitragszusage kann jedoch ausschließlich im Rahmen eines Sozialpartnermodells erteilt werden. Nach der aktuellen Regelung ist dafür ein entsprechender Tarifvertrag erforderlich. Die Nutzung eines bestehenden Sozialpartnermodells durch branchenfremde Unternehmen oder Arbeitgeber ohne Tarifbindung ist jedoch kaum möglich. Das BRSG II soll insoweit Abhilfe schaffen und den Zugang zu einem Sozialpartnermodell erleichtern.
  • Damit die betriebliche Altersversorgung stärker genutzt wird, soll die automatische Teilnahme an der Entgeltumwandlung vereinfacht werden. Während Beschäftigte ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung bisher aktiv einfordern mussten, soll es künftig einfacher möglich sein, die Beschäftigten zur Teilnahme an der Entgeltumwandlung zu verpflichten, sofern sie nicht widersprechen.
  • Ein Beitrag zur Entbürokratisierung soll die vereinfachte Abfindung von Kleinstanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung leisten. Der erhöhte Abfindungsbetrag muss jedoch zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden. 
  • Weiterhin soll § 6 BetrAVG an die geänderten Möglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Bisher setzt der Anspruch nach § 6 BetrAVG voraus, dass eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Künftig kann die Rente aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann verlangt werden, wenn eine Teilrente bezogen wird.

Weitere Regelungsinhalte des BRSG II

Fazit

Insgesamt sind die Regelungen zur Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung begrüßenswert. Sie tragen alle zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei.

Falls es Sie interessiert, welche zusätzlichen Möglichkeiten und Handlungsspielräume es durch das BRSG II geben wird, sprechen Sie bitte das für Ihr Unternehmen verantwortliche Beratungsteam an.

Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen erhalten Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba).

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