Exklusives Interview: Dr. Albrecht Eisenreich über die berufsständische Versorgung

Gerade in den Rechts- und Personalabteilungen vieler Verbände und Unternehmen lassen sich Beschäftigte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien und schließen sich stattdessen einem berufsständischen Versorgungswerk an. 

Warum ist es für diese Beschäftigten attraktiv, die erste Säule ihrer Altersversorgung über ein berufsständisches Versorgungswerk zu organisieren?

Heute sprechen wir mit Dr. Albrecht Eisenreich, Syndikusrechtsanwalt bei Allianz Pension Partners, über verschiedene Aspekte der Mitgliedschaft in einem solchen Versorgungswerk.

Christof Maier: Albrecht, du bist von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zahlst stattdessen in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ein. Wie kam es dazu? 

Dr. Albrecht Eisenreich: Wie viele meiner Kollegen habe ich nach dem bestandenen zweiten juristischen Staatsexamen zunächst als angestellter Anwalt angefangen, in meinem Fall in einer kleineren Kanzlei in Stuttgart. Mir war von Anfang an klar, dass ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lasse und stattdessen Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg werde. Schließlich wollte ich später als selbständiger Anwalt arbeiten. Mit der Selbständigkeit wäre ohnehin die Pflichtmitgliedschaft in diesem Versorgungswerk gekommen.

 

Christof Maier: Jetzt arbeitest du bereits seit langer Zeit bei Allianz Pension Partners. Du bist immer noch über das Versorgungswerk versichert. Was hat dich dazu bewogen weiterhin Mitglied des Versorgungswerks zu bleiben? Gibt es Vorteile beim Beitrag?

Dr. Albrecht Eisenreich: Der Beitrag zum Versorgungswerk ist im Ergebnis identisch mit dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Als Angestellter erhalte ich so wie alle Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrags vom Arbeitgeber. Allerdings sind die Altersleistungen höher.

 

Christof Maier: Das klingt, als gäbe es nur Vorteile.

Dr. Albrecht Eisenreich: Man muss schon genau schauen, welche Leistungen es gibt und ob Zusatzabsicherungen sinnvoll sind. So deckt das Versorgungswerk beispielsweise keine Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ab. Eine medizinische Reha muss unter Umständen aus eigener Tasche bezahlt werden; es gibt jedoch die Möglichkeit, vom Versorgungswerk einen Zuschuss zu erhalten. Gegebenenfalls kann auch die Krankenkasse leistungspflichtig sein, z. B. wenn man gesetzlich versichert ist.

 

Christof Maier: Wie sieht es mit der Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit aus?

Dr. Albrecht Eisenreich: Das ist auch ein Punkt, über den ich mir zunächst keine Gedanken gemacht hatte. Zu Beginn meiner Berufstätigkeit beinhaltete die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Berufsunfähigkeitsrente. Inzwischen sieht sie jedoch nur noch die Erwerbsminderungsrente vor. Das Versorgungswerk gewährt dagegen weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente. Damit ich diese erhalte, muss es mir aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sein, meinen Beruf als Anwalt bzw. Syndikusrechtsanwalt auszuüben. Zudem ist die Rente daran geknüpft, dass ich meine Zulassung zurückgebe. Auch wenn die Leistungen gut sind, muss man individuell entscheiden, ob die Berufsunfähigkeitsrente ausreichend ist. Für mich als Syndikusrechtsanwalt bietet sich eine zusätzliche Absicherung – über die betriebliche Altersversorgung oder privat – an, die zu sehr guten Konditionen abgeschlossen werden kann.

 

Christof Maier: Gibt es sonst noch Aspekte, die man kennen sollte?

Dr. Albrecht Eisenreich: Die gibt es. Sowohl bei der Berufsunfähigkeitsrente als auch bei der Hinterbliebenenversorgung kennt das Versorgungswerk keine Einkommensanrechnung. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits zahlt das Versorgungswerk während des Rentenbezugs keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Wer also Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss den Beitrag allein stemmen. Der Rentenbezug aus dem Versorgungswerk löst im Gegensatz zum Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Es besteht die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Für die Beitragsberechnung zieht die Krankenkasse jedoch auch Kapitaleinkünfte heran. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 60 Beitragsmonate vorweisen kann, erhält mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente und ist dann wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. 

 

Christof Maier: Das klingt insgesamt sehr komplex, sodass sich die Frage „Was ist besser?“ sicherlich nicht ohne weiteres beantworten lässt, oder?

Dr. Albrecht Eisenreich: Auch hier passt die Lieblingsantwort des Juristen: „Es kommt darauf an.“ Ich empfehle allen eine zusätzliche Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit. Das sorgt einfach für finanzielle Sicherheit, auch wenn die Leistungen des Versorgungswerks gut sind. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Vorsorge wichtig, vorzugsweise im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Übrigens: Die Ausführungen sind im Grundsatz auf die anderen berufsständischen Versorgungswerke übertragbar, gelten also auch für Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten und andere Angehörige freier Berufe.

 

Christof Maier: Mit all dem Wissen: Würdest du nochmal dieselbe Entscheidung treffen?

Dr. Albrecht Eisenreich: Im Ergebnis ja. Ich würde mich jedoch früher um die zusätzlichen Absicherungen kümmern. Am besten bereits mit Beginn der Berufstätigkeit. Denn hier gilt: Je früher, desto besser. 

Dann wenden Sie sich gerne direkt per E-Mail an unsere Experten:

Dr. Albrecht Eisenreich, albrecht.eisenreich@allianzpp.com, oder

Christof Maier, christof.maier@allianzpp.com

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