Beitragsphase:
Die Beiträge sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I-V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland (BBG/DRV 2025: 7.728 EUR) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag verringert sich um die Zuwendungen, auf die im selben Kalenderjahr die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG (alte Fassung) angewendet wird. Beiträge bis zu 4% der BBG/GRV (2025: 3.864 EUR) sind von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Soweit Beiträge sozialversicherungsfrei eingezahlt werden, führt dies auch zu Leistungsminderungen in der Sozialversicherung. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes sinken. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden weniger Entgeltpunkte erworben.
Leistungsphase:
In der Einkommensteuer unterliegen Renten-/Kapitalleistungen, die auf geförderten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen, gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In der Sozialversicherung unterliegen Renten-/Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Rentner Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Für Pflichtversicherte gibt es einen monatlichen dynamischen Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: monatlich 187,25 EUR). Die Leistungen sind bis zu diesem Betrag in der Krankenversicherung nicht beitragspflichtig.
In der Pflegeversicherung gilt die monatliche Bagatellgrenze (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; 2025: monatlich 187,25 EUR). Bei Überschreitung der Bagatellgrenze entsteht eine Betragspflicht in der Pflegeversicherung auf den vollen Betrag.
Für freiwillig Versicherte gilt der Freibetrag und die Bagatellgrenze nicht.
Für Privatversicherte besteht keine Beitragspflicht.