Für die betriebliche Altersvorsorge über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten folgende Regelungen:

Die Beiträge sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I-V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland (BBG/DRV 2026: 8.112 EUR) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag verringert sich um die Zuwendungen, auf die im selben Kalenderjahr die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG (alte Fassung) angewendet wird. Beiträge bis zu 4 % der BBG/GRV (2026: 4.056 EUR) sind von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Soweit Beiträge sozialversicherungsfrei eingezahlt werden, führt dies auch zu Leistungsminderungen in der Sozialversicherung. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes sinken. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden weniger Entgeltpunkte erworben.

In der Einkommensteuer unterliegen Renten-/Kapitalleistungen, die auf geförderten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen, gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In der Sozialversicherung unterliegen Renten-/Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Rentner Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Für Pflichtversicherte gibt es einen monatlichen dynamischen Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2026: monatlich 197,75 EUR). Die Leistungen sind bis zu diesem Betrag in der Krankenversicherung nicht beitragspflichtig.

In der Pflegeversicherung gilt die monatliche Bagatellgrenze (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; 2026: monatlich 197,75 EUR). Bei Überschreitung der Bagatellgrenze entsteht eine Betragspflicht in der Pflegeversicherung auf den vollen Betrag.

Für freiwillig Versicherte gilt der Freibetrag und die Bagatellgrenze nicht.

Für Privatversicherte besteht keine Beitragspflicht. 

Für die betriebliche Altersvorsorge über die den Durchführungsweg der Unterstützungskasse gelten folgende Regelungen:

Beiträge in der Unterstützungskasse sind unbegrenzt steuerfrei. Arbeitgeberbeiträge sind unbegrenzt sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmerbeiträge sind bis zu 4% der BBG/GRV (2026: 4.056 EUR) von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Diese Regelung gilt zusätzlich zu Einbringungen nach §3 Nr. 63 EStG. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Soweit Beiträge sozialversicherungsfrei eingezahlt werden, führt dies auch zu Leistungsminderungen in der Sozialversicherung. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes sinken. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden weniger Entgeltpunkte erworben.

Bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse handelt es sich um steuerpflichtige Versorgungsbezüge. Es erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung in vollem Umfang gemäß § 19 Abs. 1 EStG. Bis 2039 können Sie den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nutzen.
Bei Kapitalzahlung kann die progressionsmildernde Fünftelungsregelung über die individuelle Steuererklärung angewandt werden. In der Sozialversicherung unterliegen die Renten-/Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Rentner Pflicht- oder freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Für Pflichtversicherte gibt es einen monatlichen dynamischen Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 SGB IV (197,75 EUR im Jahr 2026). Die Leistungen sind bis zu diesem Betrag in der Kranken- und ggf. in der Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig. Für Privatversicherte besteht keine Beitragspflicht.

  • US-Staatsbürgerschaft, auch bei doppelter Staatsangehörigkeit (sog. US-Citizen)
  • US-Residents (Erstwohnsitz) oder 183 Tage Aufenthalt in den USA in den vergangenen drei Jahren.
  • Inhaber einer dauerhaften US-Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (z.B. 'GreenCardHolder')

Aufgrund eines Abkommens zwischen den USA und Deutschland sind wir verpflichtet, die US-Staatsbürgerschaft abzufragen. Fondsbasierte Produkte können für die o.g. Personen nicht angeboten werden.

Erhöht sich die BBG/DRV, dann erhöhen sich im gleichen Verhältnis Ihre Beiträge und damit auch die Leistungen Ihres Vertrages. Dies wirkt der Inflation entgegen. In den letzten 5 Jahren entsprach die Beitragsänderung zwischen 0,00 % und 6,62 % pro Jahr. Wünschen Sie einmal keine Erhöhung, können Sie diese einfach aussetzen.

Der Beitrag erhöht sich um den vereinbarten Prozentsatz und dadurch auch die Leistungen Ihres Vertrages. Dies wirkt der Inflation entgegen. Wünschen Sie einmal keine Erhöhung, können Sie diese einfach aussetzen.

Im Falle der Berufsunfähigkeit werden die Beiträge unverändert durch die MetallRente weitergezahlt.

Der von der MetallRente weitergezahlte Beitrag erhöht sich um einen vereinbarten Prozentsatz. Dadurch erhöhen sich Ihre Leistungen auch wenn Sie berufsunfähig sind und dies wirkt der Inflation entgegen.