Beitragsbemessungsgrenze und Beitragsdynamik – eine nicht ganz einfache Beziehung

Zum Jahreswechsel 2021/2022 wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erstmals abgesenkt.

In zahlreiche Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung wurde vernünftigerweise eine Beitragsdynamik mit aufgenommen. Diese zusätzliche Vereinbarung bedeutet, dass der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung jährlich steigt. Die Steigerung ist in den meisten Fällen an die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dies bedeutet, dass der Beitrag um denselben Prozentsatz steigt wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was aber, wenn die Beitragsbemessungsgrenze abgesenkt wird? Sinkt dann auch der Beitrag? Da mit der Beitragsdynamik eigentlich ein stetiges Wachstum der Betriebsrente angestrebt wird, wäre eine Absenkung des Beitrags kontraproduktiv. Demzufolge wurden die Beiträge zum Jahreswechsel 2021/2022 in der Regel auch unverändert gelassen.

 

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel 2022/2023

Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wieder erhöht. Und zwar von 7.050 auf EUR 7.300 Euro. Dies entspricht einer Erhöhung um ca. 3,5%.

  • Für die Arbeitnehmer, die sich für eine Beitragserhöhung entsprechend der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entschieden haben, bedeutet dies, dass die Beiträge um 3,5% steigen.
  • Komplikationen kann es für die Arbeitnehmer geben, die bereits den sozialversicherungsrechtlich möglichen Höchstbeitrag (also 4% der Beitragsbemessungsgrenze) umwandeln. Auch für diesen Personenkreis wurde zum Jahreswechsel 2021/2022 der Beitrag in der Regel nicht gesenkt. Dies bedeutet, dass der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2022 oberhalb eines Betrages von 4% der Beitragsbemessungsgrenze lag. Da bei der Erhöhung in der Regel keine Deckelung bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt, setzt sich dieser Zustand immer weiter fort. Um dies zu korrigieren, ist eine manuelle Anpassung erforderlich.
  • Falls noch nicht geschehen, sprechen Sie bitte den für Ihr Unternehmen verantwortlichen Berater an und klären Sie, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer von diesem Sachverhalt betroffen sind. Ihr Berater erarbeitet zusammen mit Ihnen die passende Lösung.

 

Artikel vom 30.03.2023 | Mehr wissen! Newsletter 2023/1

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