Zum 01. 01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt weitreichende Änderungen im Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit sich. Wir informieren Sie im Folgenden über die Inhalte des BRSG und die sich daraus ergebenden Handlungsoptionen in einer Art Spielbericht.

 

Die 1. Halbzeit

In der 1. Halbzeit wurde u.a. die verpflichtende Weitergabe eingesparter SV-Beiträge in Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds beschlossen – pauschal 15% oder „spitz“, ab dem 01.01.2019 bzw. bei Bestandsverträgen ab dem 01.01.2022.

Weiterhin wurde der Ersatz der alten „1800-er Regelung“ durch weitere 4% (steuerfrei, nicht SV-frei) für Zwecke der bAV sowie eine Vereinfachung des Vervielfältigers eingeführt.

Um der bAV mehr Gewicht zu verleihen, wurden Nachzahlungsmöglichkeiten bei ausgesetzten Beiträgen (z.B. Elternzeit) sowie die Abschaffung der Doppelverbeitragung bei Riester in der bAV beschlossen.

Gleich zwei neue Modelle wurden aus der Taufe gehoben: zusätzlicher Förderbeitrag für Geringverdiener sowie die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell („pay and forget“). Letztere unterscheidet sich grundlegend von bisherigen Modellen, z.B. durch das Garantieverbot bzgl. der späteren Leistungen („Zielrente“), einer Enthaftung des Arbeitgebers und einer reinen Rentenzahlung.

Fussballfeld
Fussballfeld

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das seit dem 01.01.2018 in Kraft ist, hat die Politik hohe Erwartungen in Bezug auf die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung verbunden.

Neben steuerlichen Änderungen und der Schaffung tarifvertraglicher Optionen ist vor allem der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss das Herzstück des BRSG. Aber wie umgehen mit bereits bestehenden (Fix-)Zuschüsse? Und wie soll innerbetrieblich mit dem BRSG-Zuschuss verfahren werden: für alle auf einmal oder Trennung 2019/2022?

Die 2. Halbzeit

In der 2. Halbzeit wurden dann Anpassungen arbeitsrechtlicher Regelungen vorgenommen, insbesondere mit Blick auf die Besonderheit „Tarifvorbehalt“. Die aktuell beschlossene neue Behandlung von §40b-EStG-Verträgen wurde in vielen Unternehmen geregelt und Auffanglösungen mit den Anbietern/Versicherern vereinbart, sofern Verträge versicherungstechnisch nicht komplett um 15% erhöhbar waren. Zum Ende der 2. Halbzeit steht nun noch bei vielen Unternehmen der Umgang mit „Pauschaler Zuschuss“, „Spitzer Abrechnung“ oder „Spitzer Abrechnung mit Märzklausel“ auf der Agenda.

 

Spielresümee

Eines hat das BRSG in den letzten 4 Jahren aus unserer Sicht erreicht: Das Thema betriebliche Altersversorgung ist nicht nur politisch in aller Munde, sondern auch in nahezu allen Unternehmen.

  • Viele unserer Kunden haben frühzeitig die Weichen gestellt und ihre bAV zukunftssicher angepasst.
  • Viele Unternehmen haben die anstehenden Änderungen auch zum Anlass genommen, um alle vorhandenen bAV-Systeme auf den Prüfstand zu stellen und ein neues, einheitliches und nachhaltiges System zu implementieren.

Dies bestätigen auch unsere Kollegen aus Konzeption und Consulting, die seit geraumer Zeit in zahlreichen großen Projekten mit eingebunden sind.

Wenn Sie nochmals Ihr Spiel von unseren Experten analysieren lassen möchten,
kommen Sie einfach auf uns zu
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Artikel vom 22.11.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/4

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