Krisenzeit – was für Sie als Unternehmer wichtig ist

betriebliche Altersvorsorge in Krisenzeiten 

Für viele Unternehmen steht die Einführung von Kurzarbeit unmittelbar bevor. Sie dient der Sicherung der Arbeitsplätze und dem Erhalt des Unternehmens. Für die Mitarbeiter bedeutet Kurzarbeit auch weniger Entgelt. Das Versorgungswerk MetallRente und die Allianz bieten in diesem Zusammenhang folgende Möglichkeiten:

  • Für die Dauer der Kurzarbeit kann die Beitragszahlung teilweise oder komplett gestundet werden. Arbeitnehmer können so auf die Reduktion des Entgelts durch die Kurzarbeit reagieren.
  • Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende Änderungsvereinbarung zur Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen wird.
  • Während der Stundung bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten. Dies bedeutet, dass auch ein mit eingeschlossener Schutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit mit erhalten bleibt!
  • Nach Ende der Kurzarbeit können die gestundeten Beiträge innerhalb der steuer- und sv-rechtlichen Rahmenbedingungen nachgezahlt werden.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten über die Stundung einen Nachweis.
  • Der Arbeitgeber kann die Stundung auf vorbereitetem Weg an die Verwaltung melden.

Sämtliche Unterlagen erhalten Sie von dem für Ihr Unternehmen verantwortlichen Berater. Sie erhalten von Ihrem Berater auch weitergehende Informationen zum Vorgehen.

  • Versorgungswerk MetallRente auch in turbulenten Zeiten stabil
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  • Bei starken Marktschwankungen (z.B. Finanzkrise, Coronakrise) greifen die Sicherungsmechanismen in der Kapitalanlage.
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  • Durch die breite Streuung der Kapitalanlage und die professionelle Betreuung ist die erforderliche Sicherheit gewährleistet. Arbeitnehmer müssen sich keine Sorge um die getroffene Vorsorge machen. Auf Arbeitgeberseite sorgen die Sicherungsmechanismen dafür, dass durch die Krise keine Haftungsrisiken entstehen.
  • Wird neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt gezahlt und soll der Beitrag reduziert werden, so ist eine Änderungsvereinbarung erforderlich.
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  • Wird ausschließlich das Kurzarbeitergeld gezahlt, ist eine Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung in der Regel nicht erforderlich, da es sich um eine entgeltlose Dienstzeit handelt. Für diesen Fall sehen die meisten Entgeltumwandlungsvereinbarungen eine Beitragsfreistellung vor. Das sollte vorsichtshalber überprüft werden.
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  • Nach Ende der Kurzarbeit wird der Beitrag wieder in der ursprünglich vereinbarten Höhe gezahlt. Für die Nachzahlung der Beitragslücke ist eine Zusatzvereinbarung erforderlich.
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  • Entsprechende Muster für eine Änderungs- oder Zusatzvereinbarung stellen wir gerne zur Verfügung.
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  • Die Änderungen können mittels einer speziellen Excel-Liste gemeldet werden. Zudem ist je nach Art der Zahlungsänderung eine Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich.
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  • Gerne stellen wir Ihnen alle erforderlich Unterlagen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie Ihre/n Berater/in an.
  • Wird der Arbeitgeberzuschuss auf Grundlage einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers gezahlt, besteht grundsätzlich kein Anspruch, sofern der Arbeitnehmer kein weiteres Entgelt erhält. Es handelt sich bei einer reinen Kurzarbeitsleistung um eine sogenannte entgeltlose Dienstzeit (abweichende Regelungen können vereinzelt in Betriebsvereinbarungen/Versorgungsordnungen geregelt sein).

Auch für Ihre Mitarbeiter stellen sich viele Fragen zur Altersvorsorge. Hier bekommen Sie Antworten und Möglichkeiten aufgezeigt.  

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