„Gute Nachricht für Personalabteilungen“

Beitragslücke in der bAV? Steuerfreie Nachzahlung ist seit 2018 möglich

Mutter mit Kind am Laptop: Steuerfreie Nachzahlung

Wer als Arbeitnehmer in Elternzeit ist, ein unbezahltes Sabbatical einlegt oder für seine Firma im Ausland arbeitet, kann in dieser Zeit nicht in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen. Daran hat auch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) nichts geändert. Aber immerhin: Seit dem 01.01.2018 sind steuerfreie Nachzahlungen möglich, um die entstandene Beitragslücke zu schließen. Wir erklären, wie das funktioniert und was das für Unternehmen bedeutet.

Bei größeren und international tätigen Unternehmen tauchte die Frage in der Vergangenheit immer wieder auf: Was können Arbeitgeber in Sachen betrieblicher Altersversorgung (bAV) für die Mitarbeiter tun, die längere Zeit ins Ausland entsendet werden? Arbeitnehmer im Auslandseinsatz haben während der Zeit im Ausland kein steuerpflichtiges Einkommen in Deutschland und können deshalb nicht in die bAV einzahlen. 

Gleiches gilt übrigens auch für Arbeitnehmer in Elternzeit oder – eigentlich eine Ausnahme – während eines unbezahlten Sabbaticals. Unsere bAV-Experten von Allianz Pension Partners wissen: Bislang gab es bei den kapitalgedeckten Durchführungswegen der bAV keine Möglichkeit, das auszugleichen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändert sich das jetzt.

 

Die neue Nachdotierungsmöglichkeit im BSRG

Der Staat fördert künftig die Schließung von Beitragslücken in der Erwerbsbiographie. Mit der Neuregelung im BRSG schafft der Gesetzgeber eine steuerfreie Nachzahlungsmöglichkeit. Wer davon Gebrauch macht, mindert also sein Einkommen und spart bei der Steuer. Die Nachzahlung ist lediglich steuerfrei, mindert also nicht die Beiträge zur Sozialversicherung, das ist ein Unterschied zu den regulären bAV-Beiträgen. Unsere Experten begrüßen die neue Regelung trotzdem und sind davon überzeugt, dass damit eine wichtige Lücke geschlossen wird.

 

Das ist bei der neuen Nachzahlungsmöglichkeit zu beachten:

 

  • Die Nachzahlung ist nur pro Kalenderjahr möglich, d.h. der Arbeitnehmer darf über das ganze Jahr hinweg kein steuerpflichtiges Einkommen in Deutschland erzielt haben. Zum Beispiel: Wer im August 2015 ins Ausland gegangen ist und im Juli 2018 zurückkehrt, kann nur für die Kalenderjahre 2016 und 2017 nachzahlen (siehe auch die Beispielrechnung 1).
  • Die Nachzahlung muss recht zügig erfolgen, nämlich spätestens im Kalenderjahr nach Ende der beitragsfreien Zeit. Zum Beispiel: Wer im Oktober 2018 aus einer längeren Elternzeit zurückkehrt, kann entweder sofort oder noch bis spätestens Ende 2019 nachzahlen. Danach jedoch nicht mehr.
  • Ausschlaggebend für die Berechnung des Höchstbetrages ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des Jahres, in dem die Nachzahlung erfolgt bzw. beginnt, falls sie in Raten erfolgen soll.
  • Die Nachzahlung kann zusätzlich zur „normalen“ Einzahlung erfolgen. Die Nachdotierungsmöglichkeit besteht also zusätzlich zum Förderrahmen für die laufenden Beiträge zur Betriebsrente.

 

Beispielrechnung 1: Der Normalfall ‒ die typische Auslandsentsendung

Silke Veltman ist erfahrene Bauingenieurin und ist für ein großes Ingenieurbüro nach Osteuropa gegangen, um dort für drei Jahre einen Standort zu leiten. Ihr Jahreseinkommen liegt bei 100.000 Euro. Die Auslandsentsendung dauert vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2018. Da sie zwei volle Kalenderjahre im Ausland war, kann sie für 2016 und 2017 Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nachholen – und zwar bis spätestens 31. Dezember 2019.

Veltman möchte von der Möglichkeit jedoch sofort nach ihrer Rückkehr Gebrauch machen. Deshalb gilt für sie die Beitragsbemessungsgrenze (West) der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2018, nämlich 78.000 Euro. Acht Prozent davon sind 6.240 Euro.

Berechnung der Nachzahlungsmöglichkeit:

6.240 EUR (8 % BBG DRV West 2018) x 2 Kalenderjahre = 12.480 EUR

Silke Veltman kann also 12.480 Euro steuerfrei nachträglich in die Betriebsrente einzahlen. Das geschieht, indem der Arbeitgeber die Nachzahlung aus dem Bruttoeinkommen direkt an den Versorgungsträger überweist. Dadurch entsteht der Steuervorteil.

Der Betrag kann bis spätestens 31.12.2019 übrigens auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Wartet die Ingenieurin mit dem Beginn der Nachzahlung bis 2019, wird statt der BBG 2018 die BBG 2019 zugrunde gelegt.

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Müssen Arbeitgeber die Nachzahlung bezuschussen?

Bei neu abgeschlossenen Verträgen zur bAV gilt ab 2019 eine Zuschusspflicht für Arbeitgeber, bei allen bestehenden Verträgen ab 2022 (vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen). Die Zuschusspflicht wird nur ausgelöst, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.

Da die Nachdotierungsmöglichkeit jedoch nur steuerfrei ist, muss der Arbeitgeber den Betrag auch nicht bezuschussen. Normalerweise. Allerdings gibt es auch Grenzfälle, in denen die Nachzahlung Auswirkungen auf die Arbeitgeber-Zuschüsse hat. Dies zeigt unser zweites Beispiel.

 

Beispielrechnung 2: Die idealtypische Elternzeit

Die Grafik-Designerin Janina Berling befindet sich eineinhalb Jahre in Elternzeit, und zwar vom 25. September 2016 bis 24. März 2018. Ihr Jahreseinkommen beträgt 36.000 Euro. Nachdotieren kann sie lediglich ihren Jahresbeitrag für 2017 (ganzes Kalenderjahr), und zwar bis spätestens 31. Dezember 2019.

Berling möchte den gesamten steuerfreien Förderrahmen für die Nachdotierung ausnutzen und beginnt 2018 die Nachzahlung in die bAV.  Auch für sie gilt der Wert für 2018: 8 % BBG DRV West = 6.240 Euro.

Seit April 2018 arbeitet Janina Berling wieder und hat auch ihre vor der Elternzeit bestehende Entgeltumwandlung von 100 Euro monatlich wieder aufgenommen. Sie kann also im Jahr 2018 noch folgenden steuerlichen Förderrahmen in Anspruch nehmen:

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Für den Nachholbetrag 2017
Für die „normale“ bAV 2018

Abzüglich 9 x 100 Euro laufender Betrag

6.240 Euro
6.240 Euro

- 900 Euro
Gesamt
11.580 Euro

Durch ihren monatlichen Beitrag zur bAV schöpft Janina Berling die zweite Förderung, nämlich die mögliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen, nicht vollständig aus. Beiträge zur Betriebsrente sind (auch weiterhin) bis zu einer Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Mit den Werten von 2018 sind das 3.120 Euro.

Im Jahr 2018 schöpft die Grafik-Designerin davon nur 900 Euro aus, nämlich durch ihre neun Monatsbeiträge à 100 Euro. Es bleiben also 2.220 Euro möglicher Förderung übrig. Diese kann sie für ihre Nachzahlung nutzen:

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Förderrahmen 2018 in der Sozialversicherung:

Minus 9 x 100 Euro laufender Betrag:

3.120 Euro

- 900 Euro

Verbleibender sozialversicherungsfreier Anteil der Nachzahlung:
2.220 Euro

Auf diesem „Umweg“ muss der Arbeitgeber (bzw. müsste zukünftig, denn die Regelung gilt ja erst ab 2019/2022) Janina Berlings Nachzahlung bezuschussen, denn auch er spart ja in diesem Fall Sozialversicherungsbeiträge. Für Janina Berling könnte es außerdem sinnvoll sein, die Nachzahlung auf die Jahre 2018 und 2019 zu verteilen, um in beiden Jahren den sozialversicherungsrechtlichen Förderrahmen voll zu nutzen.

Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Unabhängig davon, ob bei Zahlung der bAV-Beiträge Sozialversicherungsbeiträge gespart werden, ist die spätere Versorgungsleistung für gesetzlich Versicherte immer voll beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

 

Zusammenfassung

Die neue Nachzahlungsmöglichkeit, um Beitragslücken in der betrieblichen Altersversorgung zu schließen, gibt Arbeitnehmern die lange vermisste Chance, Elternzeiten oder Auslandsaufenthalte auszugleichen. „Dass flexible Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen längere Zeit ins Ausland gehen, nun keine Einbußen bei der Betriebsrente mehr hinnehmen müssen, ist auch für Personalabteilungen eine gute Nachricht“, bewertet Dr. Martina Bätzel die Neuregelung.

Unternehmer und Personalabteilungen können die Angestellten auf die neue Nachzahlungsmöglichkeit aktiv aufmerksam machen. Gerne erarbeiten unsere Berater mit Ihnen eine individuelle Lösung und Strategie.

 

Artikel vom 6.2.2018